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>ArbeitsrechtArbeitgeber aufgepasst: Einseitige Zielvorgaben können unwirksam sein – Schadenersatzansprüche drohen
| Ein Arbeitgeber hat sich vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist. Diese Vertragspflicht erfüllt der Arbeitgeber nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen. Tut der Arbeitgeber das nicht und setzt einseitig aufgrund einer Klausel Ziele fest, läuft er Gefahr, Schadenersatz zahlen zu müssen. Dies ist das Resümee eines BAG-Urteils. |
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung Schadenersatz wegen der ihm entgangenen erfolgsabhängigen variablen Vergütung gefordert. Der Arbeitgeber hatte die Zielvorgaben für eine Bonuszahlung nach gescheiterten Verhandlungen einseitig festgelegt und dann keine variable Vergütung gezahlt, weil der Arbeitnehmer die Ziele nicht erreicht hatte. Das BAG hat dem Arbeitnehmer seine Forderung zugesprochen, weil der Arbeitgeber gegen die Pflicht zur ernsthaften Verhandlung verstoßen habe. Das führte zu einem Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers. Die Klausel im Arbeitsvertrag, die eine einseitige Festlegung der Ziele „nach billigem Ermessen“ vorsah, stufte das BAG als unangemessen und unwirksam ein. Denn die Klausel ermöglicht es dem Verwender, die vertraglich vereinbarte Rangfolge von Zielvereinbarung und Zielvorgabe zu unterlaufen (BAG, Urteil vom 03.07.2024, Az. 10 AZR 171/23, Abruf-Nr. 243967).
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AUSGABE: ASR 12/2025, S. 2 · ID: 50336434