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EntgeltfortzahlungArbeitsunfähig krank bei Infektion infolge Tätowierung: LAG Schleswig-Holstein verneint Pflicht zur Entgeltfortzahlung
| Entzündet sich nach einer Tätowierung die Haut und wird der Arbeitnehmer deshalb krank geschrieben, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihm das Entgelt fortzuzahlen. Das hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden. |
Eine Arbeitnehmerin ließ sich tätowieren. In der Folge entzündete sich die tätowierte Stelle. Die Frau wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. Die Arbeitgeberin lehnte die Entgeltfortzahlung ab. Die Frau führte vor Gericht aus, dass sie ja nicht Entgeltfortzahlung für den Tätowierungsvorgang geltend mache, sondern für eine davon zu trennende zeitlich nachfolgende Entzündung der Haut. Ihr sei kein Verschulden vorzuwerfen. Es habe sich ein sehr geringes Risiko verwirklicht, das nur in ein bis fünf Prozent der Tätowierungen auftrete. Tätowierungen seien als Teil der privaten Lebensführung geschützt und mittlerweile weit verbreitet. Die Arbeitgeberin entgegnete, die Frau habe bei der Tätowierung in eine Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer Infektion gehöre deshalb nicht zum normalen Krankheitsrisiko und könne dem Arbeitgeber nicht aufgebürdet werden.
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