Finanzanlagenvermittler
„Alte-Hasen-Regelung“ für Finanzanlagenvermittler bezieht sich nur auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit
Die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ist eine personenbezogene Erlaubnis, die im Fall der formwechselnden Umwandlung des Unternehmens nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.