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GW-KaufLG Lübeck: GW-Verkäufer muss ungewöhnliche Reparaturen ungefragt offenbaren
| Ist die Reparaturhistorie nach Anzahl und Umfang der durchgeführten Arbeiten als außergewöhnlich zu bezeichnen und sind diese dem Verkäufer bekannt, da er sie selber vorgenommen hat, darf der Käufer eine Offenbarung dieser Historie nach Treu und Glauben erwarten. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob die Reparaturhistorie auf Grund der Wertverbesserung durch den Einbau eines Neuteils einen Sachmangel darstellt oder nicht. Dies hat das LG Lübeck entschieden. |
Ein Mann hatte bei einem Autohaus einen Gebrauchtwagen gekauft. Später zeigten sich Fehlermeldungen und in der Werkstatt stellte sich heraus: Das Auto war mehrfach repariert worden (Turbolader, Katalysator, Kupplung, Rumpfmotor und Kühlmittelpumpe getauscht), doch das Autohaus hatte den Käufer im Verkaufsgespräch nicht darüber informiert. Vor dem LG Lübeck klagte der Mann auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aufgrund von Anfechtung und Rücktritt. Das Autohaus weigerte sich mit der Begründung, es habe keine Pflicht zur Aufklärung über vergangene Reparaturen bestanden.
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AUSGABE: ASR 11/2025, S. 1 · ID: 50488911

