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AutokaufrechtBGH sieht in der Angabe von Zustandsnoten bei Verkauf eines Oldtimers eine Beschaffenheitsvereinbarung
| Bei Oldtimern haben sich Zustandsnoten etabliert, mit denen man sich in der Szene über den Zustand der Fahrzeuge verständigt. Werden diese Noten auch beim Verkauf solcher Fahrzeuge verwendet, führt das zu einer vereinbarten Beschaffenheit, dass das Fahrzeug dem Zustand der Note entspricht. Insoweit ist also Vorsicht geboten. Denn beim Verkauf von Privat an Privat oder vom Händler an einen Käufer, der nicht als Verbraucher handelt, nutzt ein Gewährleistungsausschluss dann nichts. |
Denn ein Gewährleistungsausschluss hat nicht die Reichweite, eine vereinbarte Beschaffenheit aufzuheben. Das hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung bestätigt. Der Leitsatz lautet: „Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.“ Im Text ist unter Rz. 20 zu lesen: „Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass der vorliegende Gewährleistungsausschluss nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit i. S. v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. gilt.“ (BGH, Urteil vom 23.07.2025, Az. VIII ZR 240/24, Abruf-Nr. 249705).
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AUSGABE: ASR 10/2025, S. 1 · ID: 50518803