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Jan. 2025

Bundessteuerberaterkammer (BStBK)Verspätete Offenlegungen der Jahresabschlüsse bis zum 1.4.25 bleiben sanktionsfrei

Abo-Inhalt07.01.20251 Min. Lesedauer

| Die BStBK gibt in ihrer Mitteilung vom 13.12.24 Folgendes bekannt: „Wie von uns gefordert, wird vor dem 1.4.25 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.23 am 31.12.24 endet. Das kommt einer Fristverlängerung gleich. Hierfür hatten wir uns vorab in diversen Gesprächen und mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Justiz sowie das Bundesamt für Justiz stark gemacht“. |

Die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit. Denn die Arbeitslast in den Steuerberatungskanzleien ist nach wie vor hoch. Viele Steuerberater sind noch mit den Nachwehen der Corona-Wirtschaftshilfen und der Grundsteuererklärungen belastet. Der entstandene Arbeitsrückstau konnte bisher nicht ausreichend abgebaut werden u. a. auch, weil die kleinteiligen Nachfragen und Nachweisanforderungen der Bewilligungsstellen zu den Corona-Schlussabrechnungen enorme Kapazitäten binden. Auch bei der Grundsteuer ziehen die Prüfung der ergehenden Bescheide und die etwaige Einlegung von Rechtsmitteln eine Zusatzbelastung nach sich.

AUSGABE: BBP 1/2025, S. 1 · ID: 50269567

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