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FinanzierungsberatungBGH: Negativzinsen auf Tagesgeld-, Spar- und Girokonten bei Klauselvereinbarung unzulässig

Abo-Inhalt 04.04.2025 12 Min. Lesedauer Von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

| Der BGH hat aktuell in mehreren Fällen entschieden, dass Banken und Sparkassen keine Negativzinsen auf Spar- und Tagesgeldkonten erheben dürfen. Bei Girokonten sind sogenannte Verwahrentgelte zwar grundsätzlich zulässig, allerdings müssen die entsprechenden Vertragsklauseln transparent gestaltet sein, damit Kunden nachvollziehen können, wie die Entgelte berechnet werden. Fehlt diese Transparenz, sind auch hier Negativzinsen unzulässig. Unwirksam sind auch Bankklauseln, die ein Entgelt für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN vorsehen. |

AUSGABE: BBP 4/2025, S. 104 · ID: 50325978

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