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GesellschaftsrechtRechtfertigt der Datenschutz die Löschung persönlicher Daten in öffentlichen Registern?

Abo-Inhalt 04.04.2025 9 Min. Lesedauer Von RA StB Fachanwalt f. Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Steuerrecht Axel Scholz, Delmenhorst

| Der BGH hat mit drei Entscheidungen vom 23.1.24 (II ZB 7/23, II ZB 8/23) und 4.6.24 (II ZB 10/23) seine Grundsätze zum Anspruch auf Löschung persönlicher Daten von (ehemaligen) Organen und Gesellschaftern von Handelsgesellschaften bzw. Vereinen in öffentlichen Registern, insbesondere im Zusammenhang mit dem Datenschutzrecht (u. a. DSGVO), konkretisiert. Ansprüche auf Löschung ihrer persönlicher Daten, die im Handels- bzw. Vereinsregister eingetragen und öffentlich einsehbar sind, hatten zum einen der Geschäftsführer einer GmbH und der Kommanditist einer GmbH & KG und zum anderen ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins geltend gemacht. |

AUSGABE: BBP 4/2025, S. 115 · ID: 50359104

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