Öffentliche AuftragsvergabeNeue EU-Schwellenwerte zum 1.1.26 bei europaweiten Vergabeverfahren
Mit Stichtag 1.1.26 gelten neue EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren bei öffentlichen Aufträgen, für die sich Unternehmen bewerben. BBP erklärt, was hierbei zu beachten ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Wirtschaftliche Bedeutung der öffentlichen Auftragsvergabe
Die öffentliche Hand (Bund, Länder, Kommunen) ist mit ihrer Beschaffung ein überaus wichtiger Wirtschaftsfaktor, denn sie gibt jährlich Leistungen im dreistelligen Milliardenbereich in Auftrag. Laut der amtlichen Vergabestatistik des Bundes, die öffentliche Aufträge ab 25.000 EUR erfasst, wurden von Bund, Ländern und Kommunen allein im Jahr 2023 195.000 Aufträge mit einem Gesamtvolumen von 125 Mrd. EUR vergeben. Zusammen mit den in der Statistik nicht erfassten Vergaben ergeben sich noch deutlich mehr Beschaffungsfälle und höhere Auftragsvolumina. Das (deutsche) Vergaberecht bestimmt dabei das Verfahren zur Vergabe dieser öffentlichen Aufträge. Es stellt u. a. Anforderungen an die transparente Veröffentlichung der Ausschreibungen, die Bieter und Angebote, die Beschreibung der Leistungen, die Kriterien für die Angebotsauswahl und die Gleichbehandlung aller Unternehmen im Vergabeprozess. Maßgeblich sind dabei die vergaberechtlichen Grundsätze von Wettbewerb, Transparenz, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit.
Die öffentlichen Behörden in der EU geben pro Jahr sogar mehr als 2,6 Bio. EUR aus, wovon 600 Mrd. EUR den EU-Vorschriften unterliegen. Um auf EU-Ebene ein effizienteres und strategischeres System für öffentliche Investitionen zu erreichen, will die EU-Kommission die EU-Vergaberegeln modernisieren und vereinfachen. Zu diesem Zweck hat sie eine Konsultation gestartet, die noch bis zum 24.1.26 läuft. Auf dem Portal „Have Your Say“ steht ein öffentlicher Fragebogen der EU-Kommission zur Verfügung. Dieser deckt sowohl allgemeine als auch technische Aspekte ab und enthält eine Aufforderung zur Einreichung von Daten, Studien und anderen Arten von Belegen. Die Rückmeldungen werden in die Ausarbeitung des EU-Legislativvorschlags einfließen, der im zweiten Quartal 2026 vorgelegt werden soll.
2. Bedeutung der EU-Schwellenwerte
Für Unternehmen sind öffentliche Ausschreibungen, egal ob im Ober- oder Unterschwellenbereich, eine gute Möglichkeit, zuverlässige Auftraggeber und Zugang zu einem großen (EU-)Markt zu gewinnen. Dabei spielen die EU-rechtlichen Vergaberegeln eine wichtige Rolle, denn das Vergaberecht nach dem GWB findet nur Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Netto-Auftragswert die EU-weit einheitlichen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Diese EU-Schwellenwerte bestimmen den Geltungsbereich des europäischen Vergaberechts. Wenn der Wert eines Auftrags den festgelegten EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet, muss der Auftrag gemäß diesen Vorschriften europaweit ausgeschrieben werden. Liegt der jeweilige Wert unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts, erfolgt i. d. R. nur eine nationale Ausschreibung. Alle zwei Jahre werden die EU-Schwellenwerte an die Vorgaben des Agreement on Government Procurement (GPA) angepasst. Beschrieben ist das Verfahren in Art. 9 (Neufestsetzung des Schwellenwerts) der Richtlinie 2014/23/EU.
3. Neue EU-Schwellenwerte zum 1.1.26
Die aktualisierten Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren wurden am 23.10.25 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie betreffen die öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach den Delegierten Verordnungen (EU) 2025/2150 (iww.de/s14834), 2025/2151 (iww.de/s14835) und 2025/2152 (iww.de/s14836). Die Schwellenwerte wurden gesenkt. Die Anpassung der Schwellenwerte nach unten hängt mit der Bindung an die sogenannten Sonderziehungsrechte i. S. d. internationalen Abkommens GPA zusammen. Diese Sonderziehungsrechte sind eine vom Internationalen Währungsfonds geschaffene künstliche Währungseinheit, deren Kurs nicht mit dem Euro identisch ist und die Kursschwankungen unterliegt. Die neuen Schwellenwerte gelten unmittelbar für alle öffentlichen Vergabeverfahren, die nach dem 31.12.25 beginnen, und sind bis 31.12.27 maßgebend. Mit Stichtag 1.1.26 gilt Folgendes:
- Für Bauleistungen liegt der neue Schwellenwert bei 5.404.000 EUR (bisher 5.538.000 EUR)
- Bei Liefer- und Dienstleistungen beträgt er bei
- zentralen Regierungsdienststellen 140.000 EUR (bisher 143.000 EUR)
- subzentralen öffentlichen Auftraggebern 216.000 EUR (bisher 221.000 EUR)
- Sektorenauftraggebern sowie im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich 432.000 EUR (bisher 443.000 EUR)
Beachten Sie — Nicht angepasst wurde die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU (750.000 EUR) sowie die Vergabe nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU (1.000.000 EUR). Für Kleinstlose gelten gemäß § 3 Abs. 9 VgV auch weiterhin die Wertgrenzen von 80.000 EUR (bei Lieferungen und Dienstleistungen) und 1.000.000 EUR (bei Bauleistungen).
4. Was öffentliche Auftraggeber/Unternehmen beachten sollten
Bei der Vergabe müssen öffentliche Auftraggeber, obere und oberste Behörden sowie Sektorenauftraggeber die neuen EU-Schwellenwerte beachten. Dabei müssen öffentliche Auftraggeber den Auftragswert ihrer geplanten Vergabe möglichst genau vorab schätzen, um festzustellen, ob die maßgeblichen Schwellenwerte überschritten werden. Eine fehlerhafte Schätzung und die daraus resultierende falsche Wahl des Vergabeverfahrens können dieses bei einer Nachprüfung zeitlich verzögern und damit verteuern, denn fehlerhafte Vergaben können von potenziellen (Mit-)Bietern in einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beanstandet werden. Auch für Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, sind die neuen Schwellenwerte deshalb durchaus bedeutsam. Sie können deutlich bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergaberechtsverstößen der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen. Verfahren im Oberschwellenbereich bieten Unternehmen – anders als im Unterschwellenbereich – grundsätzlich die Möglichkeit, einen sogenannten Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen. Bis zur Klärung der Rechtslage im Nachprüfungsverfahren darf der Zuschlag vom öffentlichen Auftraggeber nicht erteilt werden.
5. Droht weitere Bürokratie durch das geplante BTTG?
Das geplante Bundestariftreuegesetz (BTTG), das sich aktuell noch immer in der parlamentarischen Beratung befindet, könnte Unternehmen, die sich an öffentlichen Auftragsvergaben beteiligen wollen, zusätzliche bürokratische Belastungen bescheren. Demnach sollen öffentliche Aufträge des Bundes nur noch an Unternehmen gehen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen sollen ihren Arbeitnehmern künftig einschlägige tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen, wenn sie öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes ausführen. Ab einer Auftragsdauer von mehr als zwei Monaten sollen über die Entlohnung hinausgehende tarifvertragliche Regelungen zum Mindestjahresurlaub, zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausenzeiten gelten.
Der Entwurf für ein BTTG wurde am 6.8.25 vom Kabinett beschlossen und in erster Lesung am 10.10.25 im Bundestag beraten (BT-Drs. 21/1941). Am 26.9.25 befasste sich der Bundesrat mit dem Regierungsentwurf und forderte erhebliche Nachbesserungen (BR-Drs. 381/25 [B]). Der Arbeits- und Sozialausschuss des Bundesrats empfahl, den Anwendungsbereich des BTTG auf die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungen zu beschränken und Lieferleistungen auszunehmen, damit sich das Tariftreuegesetz nicht zu einem Vergabehindernis entwickelt. Wann sich der Bundestag abermals mit dem umstrittenen Gesetz befasst, ist aktuell nicht absehbar.
6. Entlastungen durch das Vergabebeschleunigungsgesetz
Ebenfalls noch immer im parlamentarischen Beratungsprozess befindet sich das Vergabebeschleunigungsgesetz. Am 6.8.25 hat die Bundesregierung den Entwurf für das „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ vorgelegt, der am 9.10.25 in erster Lesung im Bundestag beraten wurde (BT-Drs. 21/1934). Der Bundesrat hat sich erstmals am 26.9.25 damit befasst (BR-Drs. 380/25).
Mit dem Gesetz soll ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, das die öffentliche Beschaffung einfacher, schneller und digitaler gestalten soll. Es soll das allgemeine Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte reformieren und beinhaltet vor allem Änderungen am GWB und den verschiedenen Vergabeverordnungen. Das Vergabebeschleunigungsgesetz soll sowohl die öffentliche Verwaltung als auch die Wirtschaft massiv entlasten. Für die öffentliche Verwaltung wird eine jährliche Entlastung von 282 Mio. EUR erwartet, für die Wirtschaft eine von 99 Mio. EUR.
Beachten Sie — Wann der Gesetzentwurf abschließend in Bundestag und Bundesrat beraten wird, ist aktuell ebenfalls noch nicht absehbar.
AUSGABE: BBP 1/2026, S. 4 · ID: 50648713