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CBChefärzteBrief
Juli 2022

IntensivmedizinWelche Voraussetzungen sind nötig, um die Ziffer 435 GOÄ zu liquidieren?

Abo-Inhalt28.01.2022946 Min. LesedauerVon beantwortet von RA Dr. Tilman Clausen, FA für ArbR und MedR, armedis Rechtsanwälte, Hannover

| Frage:Laut Anästhesiekommentar zur GOÄ von Schleppers und Weißauer, herausgegeben vom Berufsverband Deutscher Anästhesisten (BDA; online unter iww.de/s5913) kann die Nr. 435 GOÄ auch z. B. in einer als ‚Wachstation‘ bezeichneten Betteneinheit erbracht werden. Diese muss über intensivmedizinisch qualifizierte Ärzte und über spezielles Pflegepersonal sowie über die erforderliche Ausstattung, Räume und Geräte verfügen. Welche Ärzte gelten in diesem Zusammenhang als ‚intensivmedizinisch qualifiziert‘? Was gilt für das ‚spezielle Pflegepersonal‘ und die ‚erforderliche Ausstattung, Räume und Geräte‘? Ist z. B. eine spezielle Qualifikation beim liquidierenden (Chef-)Arzt oder/und seinem Vertreter, in diesem Fall also die Zusatzbezeichnung ‚Intensivmedizin‘ erforderlich?“ |

Antwort: Entscheidend für die Abrechnung der Nr. 435 GOÄ ist die auf den intensivmedizinischen Überwachungs- und Behandlungszweck abgestellte Ausstattung, die z. B. auf einer chirurgischen Wachstation oder sog. Intermediate Care(IMC)-Station, i. d. R. gegeben ist. Ob eine intensivmedizinische Überwachung und Behandlung stattfand und ob die Betteneinheit, in der dies erfolgte, über die dafür erforderliche spezielle Personal- und Geräteausstattung verfügt, ist somit allenfalls mit Einschränkungen anhand des Kriteriums der Benennung zu entscheiden. I. d. R. ist dies bei Intensivstationen und Wachstationen erfüllt, häufig auch bei intermediate care-Stationen (imc- und stroke-units), selten in Aufwachräumen.

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AUSGABE: CB 7/2022, S. 11 · ID: 47847129

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