Juli 2022
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KrankenhausrechtKrankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht outsourcen
Abo-Inhalt30.06.20225773 Min. LesedauerVon RA, FA MedizinR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
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| Ein Krankenhaus muss für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative sowie personelle Ausstattung, die zum Erbringen wesentlicher Leistungen notwendig sind, selbst vorhalten und darf diese Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26.04.2022, Az. B 1 KR 15/21). |
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AUSGABE: CB 7/2022, S. 9 · ID: 48319065
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