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CBChefärzteBrief

ArzthaftungGeburtshilfe: weder Anspruch auf eigene Hebamme noch auf Liegendtransport nach Blasensprung

Abo-Inhalt08.03.20233267 Min. LesedauerVon RA, FA MedR, Dr. Rainer Hellweg, Hannover

| Werdende Mütter haben grundsätzlich weder einen Anspruch auf Betreuung durch eine eigene Hebamme noch auf einen Liegendtransport nach einem Blasensprung. Eine Schmerzensgeldklage wegen einer vermeintlich fehlerhaften geburtshilflichen Behandlung scheiterte (Landgericht [LG] Flensburg, Urteil vom 16.12.2022, Az. 3 O 313/20). Das Urteil erlaubt wichtige Folgerungen für die Organisationsstruktur in Geburtshilfekliniken. |

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AUSGABE: CB 4/2023, S. 14 · ID: 49219380

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