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WahlleistungsvereinbarungVergütung wahlärztlicher Behandlungsleistungen: auch Vertretungsvereinbarung ist wirksam
| Können sich Wahlärzte, die zum vereinbarten Behandlungstermin vorhersehbar verhindert sind, durch einen qualifizierten Kollegen wirksam vertreten lassen? Und sind die erbrachten Leistungen dann auch als Wahlleistungen berechnungsfähig? Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahr 2007 hierzu klare Voraussetzungen definiert hat, beanstanden Patienten und Kostenträger sog. Vertretervereinbarungen regelmäßig als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Das Landgericht (LG) Heidelberg hat nun klargestellt, dass eine nach den Vorgaben des BGH getroffene Vertretungsvereinbarung nicht zu beanstanden ist und der Patient die vom Vertreter erbrachten Leistungen zahlen muss (Urteil vom 30.11.2022, Az. 4 S 3/22). |
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AUSGABE: CB 4/2023, S. 3 · ID: 49234626