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CBChefärzteBrief

VertragsarztrechtTreu und Glauben nicht berücksichtigt – kein Regress gegen ermächtigten Chefarzt!

Abo-Inhalt03.03.20233254 Min. LesedauerVon RAin, FAin MedR und SozR Babette Christophers LL.M., Münster

| Wenn die Prüfgremien der gemeinsamen Selbstverwaltung über einen Regress gegen einen ermächtigten (Chef-)Arzt entscheiden, müssen sie neben dem Vertragsarztrecht auch den Grundsatz von Treu und Glauben berücksichtigen. Ein ermächtigter Chefarzt hatte Glück: Obwohl er viele seiner Arzneimittelverordnungen nicht persönlich unterzeichnet und damit gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung verstoßen hatte, sah das Gericht einen Regress als „ungehörig“ an. Denn: Die Prüfgremien hatten den Grundsatz von Treu und Glauben außer Acht gelassen (Sozialgericht [SG] Mainz, Urteil vom 07.01.2022, Az. S 3 KA 14/19). |

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AUSGABE: CB 4/2023, S. 6 · ID: 49218102

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