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PatientenaufklärungZwischen Patientenwillen und Patientenwohl: Grenzbereiche der Einwilligung
| Ärztliche Heileingriffe ohne Einwilligung des Patienten erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung – selbst wenn der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst und nach Maßgabe des Facharztstandards erfolgt ist. Doch was gilt, wenn der Patient selbst gar nicht in der Lage ist, seine Einwilligung zu erklären, etwa weil er Risiko und Nutzen bzw. die Notwendigkeit der geplanten Behandlung intellektuell nicht (mehr) begreifen kann? Kann dann ein Dritter anstelle des Patienten einwilligen? Und wann ist dann die Rede von einer „Zwangsbehandlung“? Nicht zuletzt wegen umfangreicher Gesetzesneuerungen zum 01.01.2023 gibt dieser Beitrag einen Einblick in diese rechtlich und ethisch hochsensible Thematik. |
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AUSGABE: CB 4/2023, S. 10 · ID: 49231884