WahlleistungenIn diesen Fällen dürfen Konsilleistungen nach Nr. 60 GOÄ abgerechnet werden
| Im Rahmen der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen sind bezüglich der persönlichen Leistungserbringung einige allgemeine Bestimmungen innerhalb der GOÄ zu beachten. Insbesondere bei der Abrechnung des Konsils nach Nr. 60 besteht oft Unklarheit über die Auslegung einer Reihe von Abrechnungsbestimmungen. Welche das sind und in welchen die Nr. 60 GOÄ berechnungsfähig ist, erläutert dieser Beitrag. |
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AUSGABE: CB 12/2023, S. 3 · ID: 49784670