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CBChefärzteBrief

HaftungsrechtHaftungsrisiko bei der Einstellung eines falschen Arztes: Auch Chefärzte können betroffen sein!

Abo-Inhalt26.06.2024714 Min. LesedauerVon RA Dr. Matthias Losert, LL.M., Berlin

| Wenn es um die Einstellung neuer Krankenhausärzte geht, zieht die Geschäftsführung gern den Chefarzt hinzu. Dieser kann als fachlicher Leiter seiner Abteilung die medizinische Fachkompetenz des Bewerbers am besten beurteilen. Manche Chefärzte handeln auch selbst als Geschäftsführer oder Vorstand eines Krankenhauses. In jedem Fall geht der Chefarzt stets ein Risiko ein. Denn: Entpuppen sich die Qualifikationen eines eingestellten Bewerbers als falsch, kann der Chefarzt haften, wenn er die Qualifikation des Bewerbers nicht sorgfältig genug geprüft hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) ordnete im folgenden Fall zwar die Einziehung der erlangten Honorare des falschen Arztes an (Urteil vom 01.06.2023, Az. 4 StR 225/22). Aber bei dessen Vermögenslosigkeit in vergleichbaren Fällen kann auch der Chefarzt haften, der an der Personalauswahl beteiligt war. |

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AUSGABE: CB 8/2024, S. 18 · ID: 50052252

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