HaftungsrechtDer Aufklärungsbogen ist kein Vollbeweis für eine hinreichende Aufklärung des Patienten
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Hinweis an Redaktion
| Neben der Behauptung von Behandlungsfehlern beruhen Arzthaftungsklagen häufig auf dem Vorwurf der Patienten, dass diese vor oder während der Behandlung nicht richtig aufgeklärt worden sein sollen. Abschluss der Aufklärung ist regelmäßig die Unterzeichnung des Aufklärungsbogens durch den Paienten. In diesem Zusammenhang beweist allein ein vom Patienten unterzeichneter Aufklärungsbogen allerdings nicht, dass der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde (Oberlandesgericht [OLG] Jena, Urteil vom 07.05.2024, Az. 7 U 741/23) |
ID: 50244667
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