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Nicht gebietsbezogene SonderleistungenWie ist eine kurze manuelle Beatmung abzurechnen?

05.05.2025113 Min. Lesedauer

Frage: „Wir haben eine Privatpatientin endoskopisch untersucht. Nach Abschluss der Untersuchung fiel die Sauerstoffsättigung ab und die Patientin musste kurz manuell beatmet werden. Was können wir dafür abrechnen?“

Antwort: Für die Beatmung ist Nr. 427 GOÄ abrechnungsfähig (Assistierte und/oder kontrollierte apparative Beatmung durch Saug-Druck-Verfahren bei vitaler Indikation, bis zu 12 Stunden Dauer). Die Bewertung (20,11 Euro, 2,3-fach) ist für einen Zeitraum von bis zu zwölf Stunden Beatmungszeit ausgelegt. Bei nur kurzer Beatmungszeit sollte deshalb ein geringerer Steigerungssatz als angemessen betrachtet werden.

AUSGABE: CB 1/2026, S. 2 · ID: 50633274

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