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Begünstigungsfähiges VermögenPoolen von Kapitalgesellschaftsanteilen: So kann die steuerbegünstigte Übertragung gelingen

Abo-Inhalt24.07.2024711 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Kauffrau Dr. Katrin Dorn, Hamburg

| Beteiligungen an Kapitalgesellschaften können nur dann steuerbegünstigt übertragen werden, wenn die Beteiligung des Schenkers oder Erblassers die Mindestbeteiligung von mehr als 25 % erfüllt. Wird die Mindestbeteiligung nicht erreicht, kann eine Poolung der Anteile mit anderen Gesellschaftern Abhilfe schaffen. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG zu widmen, der einen Behaltensfristverstoß vorsieht, wenn die Stimmrechtsbündelung oder die Verfügungsbeschränkung aufgehoben wird. Ein Urteil des FG Hamburg vom 28.9.23 (3 K 124/21) hat hier jüngst für Verunsicherung gesorgt. Dieser Beitrag zeigt Voraussetzungen und Fallstricke solcher Poolvereinbarungen auf und gibt Hilfestellungen, wie eine steuerbegünstigte Übertragung von gepoolten Beteiligungen gelingen kann. |

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AUSGABE: ErbBstg 8/2024, S. 196 · ID: 50036888

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