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NachlassgerichtBegründet der Umzug in ein Hospiz einen gewöhnlichen Aufenthalt?
| Erblasser E wohnte seit 2012 in Y. Als er schwer erkrankte, wurde er zunächst in Krankenhäusern in Y behandelt und dann am 20.4.22 auf eigenen Wunsch in das Hospiz in X verlegt, da dort seine Eltern und auch seine Lebensgefährtin lebten. Er verstarb dort am 22.6.22. Seine Wohnung in Y wurde erst nach seinem Tod aufgelöst. E war nicht verheiratet und kinderlos. Nach dem Tod des E war nun fraglich, welches Nachlassgericht zuständig war. Das OLG Schleswig-Holstein hat in seinem aktuellen Beschluss vom 17.3.25 (3 Wx 65/24, Abruf-Nr. 247520) die Frage zugunsten des Nachlassgerichts in X entschieden. |
Nach § 343 Abs. 1 FamFG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sei eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen. Maßgeblich ist, wo sein Lebensmittelpunkt in familiärer und sozialer Hinsicht liegt. Eine Mindestdauer ist nicht notwendig, damit aus einem schlichten ein gewöhnlicher Aufenthalt wird.
AUSGABE: ErbBstg 5/2025, S. 105 · ID: 50383468