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VerschonungsregelnÜberschreiten des Schwellenwerts von 26 Mio. EUR durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe
| Begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bleibt bekanntlich mit bis zu 85 % bei der Regelverschonung steuerfrei oder mit bis zu 100 % bei der sog. Optionsverschonung, wenn der Erwerb begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG insgesamt den Schwellenwert von 26 Mio. EUR nicht übersteigt. Erfolgen mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens von derselben Person innerhalb von zehn Jahren, bestimmt § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG, dass dabei die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet werden. Damit kann es durch die Zusammenrechnung zu einer Überschreitung des Schwellenwerts kommen – und die Steuerbefreiungen gemäß § 13a ErbStG damit leichtfertig verspielt werden. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Zum Hintergrund
- 2. Musterfall
- 3. Folgen des Überschreitens des Schwellenwerts durch Zusammenrechnung
- 4. Auffassung der Finanzverwaltung zur Berücksichtigung von Vorerwerben
- 5. FG Düsseldorf zur Berücksichtigung von Vorerwerben
- 6. Folgen der Überschreitung des Schwellenwerts
- 7. Zusammenfassende Würdigung
AUSGABE: ErbBstg 5/2025, S. 124 · ID: 50354528