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GesamtgläubigerstellungKeine Schenkung an den Ehegatten durch Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
| Das FG Münster hat mit Urteil vom 18.9.25 (3 K 459/24 Erb, Abruf-Nr. 250789) klargestellt, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bezüglich eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung in Bezug auf den Zahlungsanspruch komme es auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an. |
Der Ehemann der Klägerin übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet, das zwar auf den Namen der Klägerin lautete, über das die Eheleute aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge abwickelten.
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AUSGABE: ErbBstg 11/2025, S. 261 · ID: 50594503
