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Freigebige ZuwendungPauschalabfindung für vor der Eheschließung erklärten Verzicht auf nacheheliche Ansprüche
| Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar (Anschluss an BFH 17.10.07, II R 53/05, BStBl II 08, 256; 1.9.21, II R 40/19, BStBl II 23, 146). Bei der Annahme, der ehevertragliche Verzicht auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt sei als eine die Bereicherung ausschließende Gegenleistung zu werten, handelt es sich um einen schenkungsteuerlich unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, der die Erfüllung des subjektiven Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht ausschließt – so der BFH mit Urteil vom 9.4.25 (II R 48/21). |
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AUSGABE: ErbBstg 11/2025, S. 267 · ID: 50554731
