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ZwangsvollstreckungUmgangsregelung: die Krux ist die Bestimmtheit

Abo-Inhalt26.02.202422 Min. Lesedauer

| Eine Umgangsregelung „... von Freitag nach der Schule ...“ ist jedenfalls für die Tage nicht vollstreckbar, an denen keine Schule stattfindet (OLG Karlsruhe 17.4.23, 5 WF 29/23, Abruf-Nr. 239889). |

Das AG regelte mit Beschluss den Umgang des K (geboren 2015) mit dem V wie folgt: „Der V hat das Recht zum laufenden Umgang mit K alle 14 Tage von Freitag nach der Schule bis Montag früh zum Beginn der Schule, beginnend mit dem 16.9. bis 19.9.22 sowie an jedem Mittwoch einer Woche nach der Schule bis Donnerstag früh zum Beginn der Schule, beginnend mit dem 14.9./15.9.22.“ Die Schule begann für K erst am Montag, dem 19.9.22. Die M verweigerte daher den Umgang vom 16.9. bis 19.9.22. Auf Antrag des V verhängte das AG gegen die M ein Ordnungsgeld. Die sofortige Beschwerde der M dagegen war erfolgreich.

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AUSGABE: FK 4/2024, S. 55 · ID: 49542177

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