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KindergeldMehraktige Ausbildung: BFH konkretisiert den Begriff „enger zeitlicher Zusammenhang“
Abo-Inhalt04.03.2024400 Min. LesedauerVon RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
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BFH
| Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren Ausbildungsabschnitten einer einheitlichen Erstausbildung (z. B. Bachelor- und Masterstudium im selben Fach) liegt nicht vor, wenn das Kind dazwischen einen Freiwilligendienst absolviert. Der Kindergeldanspruch bleibt in der Folgezeit nur erhalten, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Das hat der BFH entschieden. |
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AUSGABE: FK 4/2024, S. 60 · ID: 49904675
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