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Kita-Kündigungsklausel LG stärkt das Recht der Eltern, ordentlich zu kündigen
Abruf-Nr. 238240
| Eine private Kita kann das Recht zur ordentlichen Kündigung für die Erziehungsberechtigten bis zum Beginn der Vertragslaufzeit nicht ausschließen. Das hat das LG München entschieden (31.10.23, 2 O 10468/22, Abruf-Nr. 238240). |
Die Kläger (M und V) schlossen mit der Kita im November 20 zwei Betreuungsverträge über die Aufnahme ihrer beiden Kinder in der Tagesstätte zum 1.1.22. Nach Nr. 8 des Betreuungsvertrags war die ordentliche Kündigungsfrist bis Vertragsbeginn ausgeschlossen und betrug danach drei Monate zum Monatsende. Im März 21 erklärten M und V die Kündigung sowie den Rücktritt von beiden Verträgen. Grund dafür war nach ihrer Darstellung Folgendes: Nach Abschluss der Betreuungsverträge hätten sie erfahren, dass sich die Mutter des V einer schwierigen Operation unterziehen müsse. Um die Mutter nicht zu gefährden und einem erhöhten Infektionsrisiko auszusetzen, könnten sie ihre Kinder nicht in die Obhut der Kindertagesstätte geben. Die Betreiber der Kita (Beklagten, B) bestätigten im April 21 den Erhalt der Kündigung, wiesen diese jedoch insoweit zurück, als eine Kündigung nach den Vertragsbedingungen erst zum 30.4.22 möglich sei. Die Aufnahmegebühr sowie das Betreuungsgeld seien vorher zu entrichten – unabhängig davon, ob die Kinder die Kita auch besuchen. Dies sei dem Umstand der Planungssicherheit für die Kita geschuldet. Die B haben die Kinder nicht betreut. Dennoch zogen sie Beträge von M und V ein. Diese begehren die Rückzahlung der eingezogenen Beträge.
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AUSGABE: FK 4/2024, S. 57 · ID: 49785721