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Juni 2024

SozialrechtVertrauen ist gut, Widerruf der Vollmacht ist besser!

Abo-Inhalt29.04.20241757 Min. Lesedauer

| Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine ehemalige Grundsicherungsempfängerin für den Sozialleistungsbetrug ihres Lebensgefährten haftet (27.2.24, L 11 AS 330/22, Abruf-Nr. 240811). |

F, deren Tochter T sowie der Lebensgefährte und Vater L bezogen seit 2005 Grundsicherungsleistungen. Um die Anträge der Bedarfsgemeinschaft kümmerte sich der L. Als die F nach der Elternzeit wieder arbeitete, beauftragte sie ihn damit, die Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter abzumelden. Er leitete aber die Leistungen auf ein anderes Konto um und fing den Schriftverkehr ab. Später erfuhr das Jobcenter davon und forderte rund 11.000 EUR von der F zurück. F klagte erfolglos, sie habe von dem Vorgang nichts gewusst.

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AUSGABE: FK 6/2024, S. 91 · ID: 49994662

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