MaklerrechtFormvorschriften bei Maklerverträgen
Immobilienmaklerverträge, die dem Textformerfordernis gemäß § 656a BGB unterliegen, können in formwirksamer Weise nicht durch lediglich konkludente Willenserklärungen geschlossen werden.
Im konkreten Fall hatte der Makler per E-Mail seine provisionspflichtigen Dienste angeboten. Die Kunden hatten – ohne explizit auf das Provisionsverlangen einzugehen – per E-Mail nur um die Vereinbarung eines Notartermins gebeten. Das OLG Celle (2.10.25, 11 U 23/25, Abruf-Nr. 251478) hat auf dieser Grundlage einen Rückforderungsanspruch des Maklerkunden gegen den Makler angenommen. Zur Meidung eines Verstoßes gegen die nach § 656a BGB nun vorgeschriebene Textform könne ein Maklervertrag nicht mehr durch konkludente Willenserklärungen geschlossen werden, sondern bedürfe jedenfalls eines in Textform erklärten ausdrücklichen Angebots sowie einer in gleicher Form erklärten Annahme. Es gelte nichts anders als bei der Schriftform oder der notariellen Form. Auch hier seien konkludente Willenserklärungen formschädlich.
Merke — Dass man das auch anders sehen kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 3.4.23 (9 U 168/22). An der Möglichkeit, Maklerverträge durch schlüssiges Verhalten abzuschließen, hat sich nach dessen Ansicht durch die Einführung des Textformerfordernisses in §§ 656a, 126b BGB grundsätzlich nichts geändert. Die Anforderungen der Textform seien erfüllt, wenn bei Verabredung eines Besichtigungstermins in Kenntnis des Provisionsverlangens eine individuelle Kommunikation per E-Mail stattgefunden hat. Um die Streitfrage zu vermeiden, ist es aus Sicht des Maklers sinnvoll, sich den Maklervertrag unterschreiben zu lassen.
AUSGABE: FMP 1/2026, S. 2 · ID: 50646058