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KapitalgesellschaftenForderungsverzicht des GmbH-Gesellschafters mit Besserungsabrede – BFH klärt wichtige Fragen
| Bei einer GmbH, die in eine wirtschaftliche Krise geraten ist, sind oftmals Maßnahmen zur Sanierung unumgänglich, um z. B. eine Insolvenzantragspflicht zu vermeiden oder zumindest eine bilanzielle Überschuldung zu beseitigen. Neben der Zuführung von frischem Eigenkapital (vgl. Ott, GStB 23, 456) werden auch Maßnahmen zur finanziellen Restrukturierung diskutiert, die sich positiv auf der Passivseite der Bilanz auswirken. Häufig kommt dann in der Praxis der Forderungsverzicht mit oder ohne Besserungsabrede ins Spiel (vgl. dazu bereits Ott, GStB 25, 26). Inzwischen hat der BFH (19.11.24, VIII R 8/22, DStR 25, 256) wichtige Fragen zur Behandlung bei einem darlehensgebenden Gesellschafter geklärt, der an der GmbH i. S. v. § 17 EStG beteiligt ist. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Steuerliche Folgen des Forderungsverzichts bei der GmbH
- 2. Das wegweisende BFH-Urteil vom 19.11.24
- 3. Berücksichtigung des Abtretungsverlusts nach § 20 Abs. 2 EStG
- 4. Subsidiaritätsregelung des § 20 Abs. 8 S. 1 EStG
- 5. Forderungsverzicht bei stehen gelassenen Darlehen
- 6. Steuerliche Folgen bei Eintritt des Besserungsfalls
- 7. Veräußerung der Beteiligung und des Besserungsanspruchs
- 8. Künftige Behandlung eines Abtretungsverlusts nach § 17 Abs. 2a EStG
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AUSGABE: GStB 9/2025, S. 327 · ID: 50504533
