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Absetzung für AbnutzungGebäudeabschreibung: Anforderung an Gutachten und Gutachter zur Verkürzung des AfA-Zeitraums
| Die AfA von Gebäuden beträgt je nach Nutzung und Bauantrag oder Kaufdatum üblicherweise nur 2, 2,5 oder 3 %, wenn keine Sonderabschreibung etwa nach § 7b EStG infrage kommt. Damit unterstellt der Gesetzgeber typisierend eine Nutzungsdauer von 50, 40 oder 33 Jahren. Vielen Immobilienbesitzern ist dies ein Dorn im Auge – und so wird hin und wieder versucht, eine höhere Abschreibung durchzusetzen. Grundsätzlich ist dies auch zulässig, wenn die Nutzungsdauer des Gebäudes tatsächlich kürzer ist (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG). Zwar hat die Finanzverwaltung die Hürden zumindest früher so hoch gesetzt, dass sie kaum übersprungen werden konnten. Doch in jüngster Zeit sind die Gerichte den überbordenden Anforderungen mehrfach entgegengetreten. |
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AUSGABE: GStB 9/2025, S. 322 · ID: 50457162
