AltersversorgungSo wirkt sich der geänderte Rechnungszins auf die Bewertung von Pensionsverbindlichkeiten aus
| Im Februar 2016 wurde eine Änderung des Abzinsungssatzes für die Bewertung von Pensionsverbindlichkeiten in der Handelsbilanz beschlossen. Grund ist der gesunkene Rechnungszins und die hierdurch bedingten starken Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Um die Unternehmen zu entlasten, wurde nun der Zeitraum der Durchschnittsbildung von sieben auf zehn Jahre verlängert. Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie die Auswirkungen auf die Handelsbilanz. Die Steuerbilanz ist nicht betroffen. |
Verlängerung des Durchschnittszeitraums auf zehn Jahre
Der Zeitraum für die Durchschnittsbildung des Rechnungszinses wurde von sieben auf zehn Jahre verlängert. Dies betrifft allerdings nur die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen. Bei anderen Verbindlichkeiten wie Jubliäums- oder Altersteilzeitverpflichtungen bleibt es beim Alten, sprich beim Sieben-Jahres-Durchschnittszins.
Durch die Verlängerung des Durchschnittszeitraums steigt aktuell der Rechnungszins, weil nun Jahre mit noch vergleichsweise hohen Rechnungszinsen in die Durchschnittsberechnung einfließen. Allerdings wird in den folgenden Jahren auch der Zehn-Jahres-Durchschnitt einen von Jahr zu Jahr sinkenden Rechnungszins ergeben. Das wirkt sich dann entsprechend bei den zu bilanzierenden Pensionsrückstellungen aus.
Vergleich Rechnungszins Sieben- und Zehn-Jahres-Durchschnitt | ||||||
31.12.2015 | 31.1.2016 | 29.2.2016 | 31.3.2016 | 30.4.2016 | 31.5.2016 | |
Sieben-Jahres-Durchschnittszins | 3,89 % | 3,83 % | 3,76 % | 3,70 % | 3,64 % | 3,58 % |
Zehn-Jahres-Durchschnittszins | 4,31 % | 4,29 % | 4,27 % | 4,24 % | 4,22 % | 4,20 % |
Unterschied | 0,42 % | 0,46 % | 0,51 % | 0,54 % | 0,58 % | 0,62 % |
Quelle: Deutsche Bundesbank, 15 Jahre Restlaufzeit |
Wenn die Zinsen in (ferner) Zukunft wieder steigen werden, kann die neue Regelung (Zehn-Jahres-Durchschnitt) zu niedrigeren Rechnungszinsen führen als auf Basis der bisherigen Regelung (Sieben-Jahres-Durchschnitt).
Zwei Berechnungen nötig
Die Änderung sieht vor, dass künftig nicht nur der Wert der Pensionsrückstellungen auf Basis des Zehn-Jahres-Durchschnittszinses ermittelt werden muss, sondern auch der Wert auf Basis des Sieben-Jahres-Durchschnittszinses. Hintergrund ist: Der durch die Zinsänderung bedingte Ertrag darf nicht ausgeschüttet werden. Der Unterschiedsbetrag muss nicht nur im Jahr der Umstellung, sondern künftig jährlich ermittelt werden. Der jeweilige Betrag muss unterhalb der Bilanz oder im Anhang zur Bilanz angegeben werden (§ 253 Abs. 6 HGB neue Fassung).
Änderung bereits für 2015 möglich, ab 2016 Pflicht
Diese Änderung gilt verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 enden. Unternehmen können von der neuen Regelung auch schon zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2015 Gebrauch machen (Wahlrecht), sofern der Jahresabschluss noch nicht erstellt ist.
Beispiel zum Wahlrecht |
Vergleich der Pensions-rückstellungen
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Rückstellungs-zuführung mit und ohne Nutzung des Wahlrechts | |||
31.12.2014 | 31.12.2015 | 31.12.2016 | |
Erfüllungsbetrag | 178.627 Euro (Zins: 4,53 %) | 242.359 Euro (Zins 3,89 %) | 256.958 Euro (Prognosezins: 4,03 %) |
Zuführung ohne Nutzung des Wahlrechts | 63.732 Euro | 14.599 Euro | |
Erfüllungsbetrag | 178.627 Euro (Zins: 4,53 %) | 213.413 Euro (Zins 4,31 %) | 256.958 Euro (Prognosezins: 4,03 %) |
Zuführung bei Nutzung des Wahlrechts | 34.786 Euro | 43.545 Euro |
Die folgende Grafik zeigt, dass im Beispielsfall der Verlauf der Rückstellungen bei Nutzung des Wahlrechts gleichmäßiger ist.
- „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ vom 11. März 2016 → Abruf-Nr. 186725
ID: 44119540
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