Änderungen zum 01.01.2018 geplant
| Seit November 2016 liegt der Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vor. Es schafft eine neue Welt der bAV, die in Form des Sozialpartnermodells parallel neben die bestehende Welt des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) tritt. Hier ein erster Überblick über die geplanten Neuerungen: |
- Ab dem 01.01.2018 sollen reine Beitragszusagen möglich sein.
- Tarifvertragsparteien sollen die Möglichkeit erhalten, betriebliche Systeme automatischer Entgeltumwandlung einzuführen.
- Die im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG geförderten Beiträge sollen von aktuell vier auf sieben Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) angehoben werden. Der Aufstockungsbetrag des § 3 Nr. 63 S. 3 EStG soll entfallen.
- Die Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 S. 4 EStG soll neu gefasst werden. Dann können drei Prozent der BBG multipliziert mit der Zahl der Dienstjahre, maximal zehn Jahre, steuerfrei in eine bAV eingezahlt werden.
- Für Geringverdiener soll es eine staatliche Förderung geben.