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ReisekostenIst Stationierungsflughafen erste Tätigkeitsstätte eines Piloten?

Abo-Inhalt 12.01.2017 1 Min. Lesedauer

| Der BFH muss entscheiden, ob ein Pilot die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Stationierungs-/Heimatflughafen seit dem 01.01.2014 nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer als Werbungskosten abziehen kann – statt mit der ungünstigeren Entfernungspauschale, wie das FG Hamburg meint. Der Umfang der am Flughafen zu erbringenden Vor- und Nachbereitung der Flugeinsätze reiche aus, um den Flughafen als „Tätigkeitsstätte“ zu bezeichnen. |

Praxishinweise |
  • Die Copilotin aus dem Urteilsfall (FG Hamburg, Urteil vom 13.10.2016, Az. 6 K 20/16, Abruf-Nr. 190995) hat Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 40/16).

  • Die Entscheidung des BFH wirkt sich auch auf den Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen von fliegendem Personal aus:
    • Ist der Flughafen erste Tätigkeitsstätte, gilt für die Berechnung der abziehbaren Verpflegungsmehraufwendungen die Zeit ab Verlassen des Flughafens.
    • Ist der Flughafen keine erste Tätigkeitsstätte, zählt die Zeit ab dem Verlassen der Wohnung.

Ausgabe: 02/2017, S. 19 · ID: 44450633

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