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LGPLöhne und Gehälter professionell

SozialversicherungspflichtStatus einer Immobilienmaklerin als freie Mitarbeiterin

23.01.2017 1 Min. Lesedauer

| Eine Immobilienmaklerin, die nach den vertraglichen Vereinbarungen bei ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers unterliegt (Vertrag über freie Mitarbeit) und der auch keine Weisungen erteilt werden, ist nicht abhängig beschäftigt, wenn sie die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderliche § 34c GewO-Erlaubnis besitzt und erfolgsabhängig vergütet wird. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. |

Folgende Umstände standen aus Sicht des LSG der Einstufung als freie Mitarbeiterin nicht entgegen:

Ausgabe: 05/2017, S. 74 · ID: 44358545

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