| Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BEG II), dem der Bundesrat am 12.05.2017 zugestimmt hat, wirkt sich auch auf die Lohnabrechnungspraxis aus. Die vier Änderungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialbeiträge treten wie ursprünglich geplant rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. |
Rückwirkende Änderungen ab dem 01.01.2017 |
Bereich | Änderung | Praxishinweise |
Lohnsteuer-
anmeldungszeitraum (§ 41a Abs. 2 S. 2 Hs. 1 EStG) | Abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr - mehr als 1.080 Euro und weniger als 5.000 Euro (bisher 4.000 Euro): vierteljährlich
- mehr als 5.000 Euro (bisher 4.000 Euro): monatlich
| - Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bleiben beim Grenzwert unberücksichtigt.
- Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit der Rückwirkung ab 01.01.2017 umgehen wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die technische Umstellung erst für die nach der Gesetzesverkündung liegenden Zeiträume vorgenommen wird.
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Kurzfristige Beschäftigung (§ 40a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG) | Die durchschnittliche Tageslohngrenze wurde auf 72 Euro angehoben (bisher 68 Euro). | Der Grenzwert für den durchschnittlichen Tageslohn, bis zu dem eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern möglich ist, wurde an den Mindestlohn angepasst. |
Kleinbetragsgrenze (§ 33 UStDV) | In Rechnungen bis 250 Euro reichen weniger Angaben für den Vorsteuerabzug. | Der höhere Grenzwert (bisher 150 Euro) erleichtert die Abrechnung von Reise- und Bewirtungskosten. |
Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge (§ 23 Abs. 1 S. 3 SGB IV) | Statt Schätzung der Beitragsschuld kann Arbeitgeber auf die Höhe des Vormonats abstellen und Differenzen im Folgemonat ausgleichen. | - Umstellung ist problemlos möglich, da diese Fälligkeitsregelung bereits als „vereinfachtes Verfahren“ in der Entgeltabrechnung programmiert war.
- Unabhängig davon sind die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig. Entscheidend für die Höhe der zum Fälligkeitstermin zu zahlenden Beiträge ist, wann er das Arbeitsentgelt abrechnet:
- Rechnet er die tatsächlichen Arbeitsentgelte für den laufenden Monat nach Übermittlung des Beitragsnachweises ab, sind die Beiträge als voraussichtliche Beitragsschuld in Höhe der Beiträge des Vormonats zu zahlen. Abweichungen zur tatsächlichen Beitragsschuld müssen in der Abrechnung des Folgemonats rechnerisch korrigiert werden. Wurde ein Arbeitnehmer im Vormonat noch nicht abgerechnet, muss seine Beitragsschuld geschätzt werden.
- Nichts ändert sich für Arbeitgeber, die schon bisher die Beiträge nach der Höhe der tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte im laufenden Monat abrechnen. Das Arbeitsentgelt wird bereits bis zum Zeitpunkt der Übermittlung des Beitragsnachweisdatensatzes (fünftletzter Bankarbeitstag im Monat) abgerechnet und zum Fälligkeitstermin gezahlt.
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