Kurzfristige BeschäftigungAushilfen im Kletterwald
| Eine Leserin hat eine Frage zu kurzfristig Beschäftigten: Ein Kletterwald schließt jedes Jahr neue Rahmenverträge mit Aushilfen. Dabei werden nicht immer alle Beschäftigten des Vorjahres eingesetzt. Handelt es sich bei den Aushilfskräften um kurzfristig Beschäftigte? |
Antwort | Ist die Aushilfe neu tätig, liegt grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung vor. Setzt die Aushilfe aus dem Vorjahr die Beschäftigung fort, müssen zwischen den beiden Rahmenverträgen zwei Kalendermonate liegen (Geringfügigkeits-Richtlinien vom 12.11.2014, Abruf-Nr. 143499, Tz. 3.2). Ist das nicht der Fall, ist von einem Dauerarbeitsverhältnis auszugehen, das Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen auslöst.
Ausgabe: 06/2017, S. 93 · ID: 44673012
Login
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle