KrankenversicherungKapitalleistung aus Direktversicherung als Versorgungsbezug
| Die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung ist als Versorgungsbezug in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Das gilt auch, wenn die Prämie für die Direktversicherung dadurch geleistet worden ist, dass der Arbeitnehmer teilweise auf seinen Nettoabfindungsanspruch verzichtet, entschied das BSG. |
Der Arbeitgeber hatte für den Arbeitnehmer eine Direktversicherung mit einer Laufzeit von 12 Jahren abgeschlossen. Im Monat des Ausscheidens des Arbeitnehmers hat er eine Einmalprämie aus der Abfindung rückwirkend in die Versicherung einbezahlt. Danach flossen keine weiteren Prämien. Nach seinem Ausscheiden wurde der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer. Nach Ansicht des BSG ist in diesem Fall die Kapitalleistung beitragspflichtig. Sie erfüllt die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug schon deshalb, weil der Kläger den Zahlungsanspruch auf dem Durchführungsweg der Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) erworben hat. Unerheblich ist es, ob die Kapitalleistung ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers beruht oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Bezugsberechtigten. Daran ändert sich auch nichts durch den Eintritt des Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer, wenn er in dieser Eigenschaft keine (weiteren) Prämien entrichtet hat.
ID: 45483470
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