MindestlohnMindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste
06.09.2018 1 Min. Lesedauer
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
LAG bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts
| Ein Taxiunternehmen kann von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle 3 Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren. Das LAG Berlin-Brandenburg hat – wie bereits das Arbeitsgericht in erster Instanz – einen Anspruch auf den Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste bejaht. Bei den Standzeiten handle es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2018, Az. 26 Sa 1151/17, Abruf-Nr. 204241). |
ID: 45482201
Favorit
Hinweis
PDF
Drucken
Zitieren
Mehr zu diesen Themen
Filter
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle
Loading...
Loading...
Loading...