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SozialversicherungSyndikusrechtsanwälte rückwirkend von RV-Pflicht befreit

Abo-Inhalt 16.11.2018 1 Min. Lesedauer

| Syndikusrechtsanwälte können von der Rentenversicherungspflicht auch für Zeiten vor dem gesetzlichen Stichtag (01.04.2014) befreit werden, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beiträge für die eigentliche Tätigkeit als Syndikus oder aber für eine daneben ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt geleistet wurden. Das hat das SG Münster entschieden. |

Im konkreten Fall hatte eine Juristin eines Unternehmens – daneben auch selbstständig als Rechtsanwältin tätig – auf Befreiung von der Versicherungspflicht auch für den Zeitraum vor April 2014 geklagt, weil in diesem Zeitraum Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt wurden. Das SG hat ihrer Klage stattgegeben und die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht insbesondere verfassungsrechtlich begründet. Würde diese weitergehende Befreiungsmöglichkeit verneint, würden alleine diejenigen Unternehmensjuristen profitieren, deren Arbeitgeber in der Vergangenheit nicht gesetzeskonform Beiträge an das Versorgungswerk statt zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hätten (SG Münster, Urteil vom 06.11.2018, Az. S 24 R 565/18, Abruf-Nr. 205412; nicht rechtskräftig).

Quelle: SG Münster, Pressemitteilung vom 12.11.2018

ID: 45599787

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