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Elektromobilität/DienstwagenHalbierte Bemessungsgrundlage – BMF beantwortet zwei Fragen

19.02.2019 1 Min. Lesedauer

| Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden, wurde die Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der Privatnutzung halbiert (§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG). Das BMF hat in einem Schreiben an den Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA) die zeitliche Anwendung der Neuregelung präzisiert. |

  • Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Neuregelung bei der Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer ist laut BMF der Zeitpunkt der Überlassung. Es kommt nicht darauf an, wann der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
  • Es gibt Fälle, in denen der Arbeitgeber das betriebliche Kraftfahrzeug vor dem 01.01.2019 bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung (z. B. Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) überlassen hat. Wechselt nach dem 31.12.2018 der Nutzungsberechtigte für dieses Kraftfahrzeug, bleibt es laut BMF bei den bisherigen Bewertungsregelungen. Sprich: Die Neuregelung mit der halbierten Bemessungsgrundlage ist nicht anzuwenden (BMF, Schreiben vom 19.12.2018, Az. IV C 5 – S 2334/14/10002-07, Abruf-Nr. 207219).

Ausgabe: 02/2019, S. 37 · ID: 45751022

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