Unfallversicherung Dienstreise: Kein Arbeitsunfall bei Verfolgung eines Diebes
Abo-Inhalt 12.04.2019 1 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
Gericht verneint Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit
| Beschäftigte sind auf Dienstreisen unfallversichert. Das gilt auch für die Hin- und Rückfahrten zum Tagungsort bzw. dem Hotel. Wird ein Beschäftigter auf einem solchen Weg überfallen und verletzt er sich bei dem Versuch, sich seine Geldbörse vom Dieb zurückzuholen, so steht dies nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung, entschied das LSG Hessen. |
Nach Ansicht des LSG fehlt es am Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Insoweit widme sich der Beschäftigte rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen. Folge: Kein Arbeitsunfall (LSG Hessen, Urteil vom 11.03.2019, Az. L 9 U 118/18, Abruf-Nr. 208290).
ID: 45849352
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