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UnfallversicherungSturz im Hotel wegen eines Telefonats aus privaten Gründen

Abo-Inhalt 16.09.2019 1 Min. Lesedauer

| Bestellt sich ein Versicherter ein Taxi, um einen Mietwagen für den im Anschluss an einen dienstlichen Kongress geplanten Urlaub abzuholen, handelt es sich um eine private Verrichtung. Diese fällt nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, so das LSG Hessen. |

Die Richter beider Instanzen verneinten einen Arbeitsunfall. Zwar seien Beschäftigte auch während einer Dienstreise unfallversichert. Es komme jedoch darauf an, ob die Betätigung im Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweise. Im Urteilsfall waren laut LSG bei der versicherten Frau der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch bereits seit 20 Stunden beendet gewesen, als sie im Hotelzimmer gestürzt ist. Die Frau hat sich auch nicht auf der Rückreise zu ihrem Wohnort befunden. Vielmehr hat sie ein Taxi zum Flughafen bestellen wollen, um den Mietwagen für die private Urlaubsreise abzuholen. Die Handlungstendenz beim Gang durchs Hotelzimmer zum Telefon sei daher privater Natur gewesen (LSG Hessen, Urteil vom 12.09.2019, Az. L 3 U 198/17, Abruf-Nr. 211118).

ID: 46132676

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