AltersversorgungAuch bei Betriebsübergang gilt dreistufiges Prüfungsschema
| Die Betriebsparteien sind bei Eingriffen in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Das BAG hat diese Grundsätze in ständiger Rechtsprechung für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch das sog. dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dieses Schema ist auch anwendbar, wenn eine Versorgungsordnung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB durch eine beim Erwerber bereits geltende Betriebsvereinbarung abgelöst wird. Das hat das BAG klargestellt. |
Nach dem dreistufigen Prüfungsschema sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe der Arbeitgeber gegenüberzustellen. Im Urteilsfall war die beim Erwerber bestehende Betriebsvereinbarung nicht geeignet, die beim Veräußerer geltende Versorgungsordnung abzulösen. Die damit verbundenen Eingriffe hielten einer Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas nicht stand. Das BAG hat den Rechtsstreit daher an das LAG Niedersachsen zurückerwiesen. Das LAG muss jetzt das dem Arbeitnehmer zustehende Ruhegeld neu ermitteln (BAG, Urteil vom 22.10.2019, Az. 3 AZR 429/18, Abruf-Nr. 211831).
ID: 46197349
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