SozialversicherungspflichtNotarzt im Rettungsdienst ist sozialversicherungspflichtig
| Die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst eines Landkreises ist eine abhängige Beschäftigung. Sie unterliegt der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Das hat das SG Dortmund entschieden. |
Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Arzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdiensts eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein Honorararzt im Krankenhaus, den das BSG nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansehe, habe auch der Arzt in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen. Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Klägers zu dokumentieren und die Schichten zu buchen gewesen. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Arzt kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe.
ID: 46186299
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