ArbeitsrechtRahmenvereinbarung ohne Arbeitspflicht – geht das?
| Ein Leser fragt: Lassen Sich die Regelungen zur Arbeit auf Abruf durch eine Rahmenvereinbarung ohne Arbeitspflicht umgehen. Wenn ja, wie wird diese Art von Beschäftigung in der Praxis behandelt? Kann ich mit jeder Aushilfe eine solche Vereinbarung treffen? Ist diese Möglichkeit begrenzt auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitseinsätzen? Gibt es Probleme, wenn ich diese Vereinbarung bei kurzfristig Beschäftigten anwende? |
Antwort | Die Regelungen zur Arbeit auf Abruf finden keine Anwendung bei Rahmenvereinbarungen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festlegen, dass keine Arbeitspflicht besteht und jeweils erst mit Angebot und Annahme ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird. In diesen Fällen handelt es sich um kein Dauerarbeitsverhältnis nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 15.02.2012, Az. 10 AZR 111/11, Abruf-Nr. 122261). Damit handelt es sich auch nicht um Arbeit auf Abruf. Gleiches gilt für flexible Arbeitszeitvereinbarungen, die keinen Einfluss auf die Höhe des regelmäßigen Einkommens haben, weil bei einem monatlichen gleichbleibenden Arbeitsentgelt lediglich die Arbeitszeit schwankt.
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