UnfallversicherungTeilnahme am Firmenlauf – kein Unfallversicherungsschutz
| Eine Arbeitnehmerin hat im Falle eines Unfalls bei einem für eine Vielzahl von Firmen und Einrichtungen organisierten Firmenlauf keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das SG Dortmund im Fall einer Frau entschieden, die sich bei einem von einem privaten Veranstalter organisierten Firmenlauf das rechte Handgelenk gebrochen hatte. |
Die Frau hat aus Sicht des SG den Unfall nicht bei der Ausübung ihrer Beschäftigung als solcher erlitten. Auch hat sie den Unfall nicht bei einer Aktivität erlitten, die mit ihrer Beschäftigung in engem rechtlichen Zusammenhang steht: Bei dem Firmenlauf handelt es sich weder um Betriebssport noch um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (SG Dortmund, Urteil vom 04.02.2020, Az. S 17 U 237/18, Abruf-Nr. 214544, nicht rechtskräftig).
ID: 46392176
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