Sonderzahlungen1.500-Corona-Prämie – Bezugnahme auf welche Norm?
| Ein Leser fragt: In der Musterformulierung zur Corona-bedingten Einmalzahlung in LGP 9/2020, Seite 155 wird bzgl. der Steuerbefreiung auf R 3.11 Abs. 2 LStR in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 5 – S 2342/20/10009 :001) Bezug genommen. Ist das noch empfehlenswert, nachdem die Steuerfreiheit zwischenzeitlich in § 3 Nr. 11a EStG geregelt ist und es ein BMF-Schreiben vom 26.10.2020 gibt? Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels antworten. |
Antwort | In der Formulierung sollten je nach Zeitpunkt der Prämiengewährung die entsprechend vorhandenen Vorschriften genannt werden. Wurde z. B. im April 2020 die Corona-Prämie ausgezahlt, kann das neue BMF- Schreiben vom 26.10.2020 bzw. § 3 Nr. 11a EStG noch nicht genannt werden. Für ab dem 26.10.2020, geleistete Corona-Prämien sollte § 3 Nr. 11a EStG in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 26.10.2020 (Az. IV C 5 – S 2342/20/10012 :003) zitiert werden. Da die „korrekte“ Benennung der Vorschrift aber kein Tatbestandsmerkmal ist, läuft man in der Regel keine Gefahr, wenn die übrigen Voraussetzungen der steuerfreien Gewährung erfüllt sind.
Ausgabe: 12/2020, S. 213 · ID: 46990952
Login
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle