| Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2021 das Krankenkassenwahlrecht geändert, um den Wettbewerb unter den Krankenkassen weiter zu fördern. Die neue Rechtslage verkürzt die Bindungsfristen und bringt Erleichterungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Erfahren Sie, was sich zum Jahreswechsel 2020/2021 konkret geändert hat. |
Eckpunkte der Neuregelungen im Überblick |
Reduzierung der Bindungsfrist von 18 auf zwölf Monate | - Personen, die während einer bestehenden Mitgliedschaft ihre Krankenkasse wechseln möchten, können dies nach zwölf Monaten tun. Die Bindungsfrist an eine Krankenkasse hat sich 2021 von 18 auf zwölf Monate verringert.
- Wichtig | Das Sonderkündigungsrecht bleibt unverändert. Sprich: Erhebt eine Kasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, ist auch ein Wechsel ohne Einhaltung der Bindungsfrist möglich.
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Sofortiger Kassenwechsel bei Ende der Versicherungspflicht oder Versicherungs-
berechtigung | - Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung kraft Gesetzes, besteht ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht. Es bedarf bei Ausübung des Wahlrechts weder einer Kündigung noch der Einhaltung des Mindestzeitraums. So kann z. B. künftig bei jedem Arbeitgeberwechsel oder beim Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbstständige Tätigkeit eine neue Krankenkasse gewählt werden, auch wenn der Mindestzeitraum der Mitgliedschaft von zwölf Monaten noch nicht erfüllt ist.
- Nimmt das Mitglied z. B. bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei Eintritt in die Selbstständigkeit sein Wahlrecht nicht wahr und bleibt bei seiner Krankenkasse, wird keine neue Mindestbindungsfrist ausgelöst. Entscheidend für den Beginn der Mindestbindungsfrist ist, wann das Mitglied die Krankenkasse zuletzt von sich aus gewählt hat.
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Vereinfachter Wechsel der Krankenkasse | - Ab 2021 wird der Wechsel zu einer neuen Krankenkasse einfacher:
- Es reicht aus, dass eine neue Kasse gewählt und ihr gegenüber der Beitritt erklärt wird. Eine gesonderte Kündigungserklärung gegenüber der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich.
- Die Information über die Kündigung erhält die bisherige Krankenkasse unverzüglich von der neu gewählten Kasse elektronisch im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens.
- Die bisherige Krankenkasse bestätigt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung elektronisch das Ende der Mitgliedschaft. Bei Fällen im Rahmen des Kündigungsverfahrens hat sie zu prüfen, ob der Zeitraum, in dem eine Mitgliedschaft mindestens bestehen muss, abgelaufen ist. Ist dieser noch nicht abgelaufen, hat sie der gewählten Kasse das Ende des Zeitraums zu melden.
- Der Versicherte teilt seinem Arbeitgeber den Krankenkassenwechsel formlos mit; elektronisch erfolgt eine Bestätigung über das Arbeitgeber-Meldeverfahren.
- Wichtig | Eine Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse durch das Mitglied ist ab 2021 nur noch notwendig, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird, um z. B. in die private Krankenversicherung zu wechseln oder ins Ausland zu ziehen. Das Mitglied erhält von seiner bisherigen Krankenkasse eine Kündigungsbestätigung.
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