Sozialversicherungspflicht„Unechte“ Sperrminorität: GGf ist abhängig beschäftigt
| Der Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der nur über eine „unechte“ Sperrminorität verfügt, ist abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig. Dies hat das LSG Niedersachsen-Bremen klargestellt. |
Eine echte Sperrminorität, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entgegensteht, verlangt eine umfassende und unbeschränkte Macht, unerwünschte Weisungen zu verhindern. Ist die Sperrminorität aber auf bestimmte Gegenstände begrenzt, ist sie nur „unecht“. Ein unechte Sperrminorität ist nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln, um nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu verhindern, so das LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 10.03.2021, Abz. L 2 BA 29/20, Abruf-Nr. 222296).
ID: 47398128
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